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BGB � 1696 Ab�nderung und �berpr�fung gerichtlicher Anordnungen

BGB � 1696 Ab�nderung und �berpr�fung gerichtlicher Anordnungen

[ Auszug: (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu �ndern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig ber�hrenden Gr ... ]