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BGB § 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen

BGB § 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen

[ Auszug: (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gr ... ]